Erster Flug verspätet: Klappt der Anschluss? Was du tun kannst und welche Rechte du hast

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Ist dein erster Flug verspätet, hängt alles Weitere vor allem von einer Frage ab: Stehen beide Flüge in derselben Buchung? Bei einer einzigen Buchung muss die Fluggesellschaft dich ans Ziel bringen und während der Wartezeit versorgen, und in Europa steht dir eine Ausgleichszahlung zu, wenn du drei Stunden oder mehr zu spät ankommst. Bei getrennten Tickets ist der verpasste Anschluss dein eigenes Risiko.

Dieser Ratgeber erklärt die Regeln, wie sie im September 2026 gelten. Er ist keine Rechtsberatung.

Zuerst: Wie hast du gebucht?

  • Eine Buchung, ein Buchungscode für beide Flüge. Die Flüge gelten als eine Reise. Verpasst du wegen der Verspätung den zweiten Flug, muss die Fluggesellschaft dich umbuchen, und deine Rechte richten sich nach der Ankunft am Endziel.
  • Zwei getrennte Buchungen (Self-Transfer). Jeder Flug ist ein eigener Vertrag. Kommt der erste zu spät und du verpasst den zweiten, muss die zweite Airline dich weder umbuchen noch für diesen Flug etwas zahlen. Der verspätete erste Flug kann dir aber für sich genommen Rechte geben, wenn er drei Stunden oder mehr zu spät ankommt.

Auch Flüge, die ein Reisebüro mit einem einzigen Ticket zu einem Gesamtpreis kombiniert hat, zählen als eine Buchung.

Was du tun kannst, während dein erster Flug verspätet ist

  1. Vor dem Einsteigen: Sprich mit dem Personal am Gate. Wird die Verspätung vor dem Abflug angekündigt, frag, ob du den Anschluss schaffst und ob du gleich auf einen späteren Flug umgebucht werden kannst. Vor dem Start lässt sich viel leichter umplanen.
  2. Behalte beide Flüge im Blick. Prüf die neue Ankunftszeit des ersten und die Abflugzeit des zweiten Fluges – auch der Anschlussflug kann sich verspäten.
  3. An Bord: Sag der Crew Bescheid. Das Kabinenpersonal weiß manchmal, welche Anschlüsse warten oder welche Passagiere am Gate abgeholt werden.
  4. Nach der Landung: direkt zum nächsten Gate. Folge den Schildern für Umsteiger (Transfer), nicht dem Ausgang. Schau auf den Monitoren nach dem Gate, plane die Passkontrolle ein, wenn du zwischen Schengen- und Nicht-Schengen-Flügen wechselst, und halte nirgends an.
  5. Verpasst? Ab zum Transferschalter. Bei einer einzigen Buchung muss die Airline dich umbuchen. Kauf kein neues Ticket, bevor du mit ihr gesprochen hast – sonst bekommst du das Geld womöglich nicht zurück.
  6. Heb alle Belege auf für Essen, Anrufe, Transport und Hotel.

Wer den Anschluss verpasst, weil er in der Schlange an der Sicherheitskontrolle stand oder erst nach Boardingschluss am Gate war, hat auch bei einer einzigen Buchung keinen Anspruch auf Ausgleich. Also: direkt zum Gate.

Deine Rechte nach EU-Recht

Die Regeln gelten, wenn deine Reise an einem Flughafen in der EU, in Island, Norwegen oder der Schweiz beginnt, mit jeder Airline, oder wenn du mit einer europäischen Fluggesellschaft von außerhalb in die EU fliegst. Bei einer einzigen Buchung zählt, wo die ganze Reise beginnt und wo sie endet.

Ausgleichszahlung

Bei einer einzigen Buchung steht dir eine Ausgleichszahlung zu, wenn du am Endziel drei Stunden oder mehr zu spät ankommst – egal, wie spät der erste Flug gestartet ist. Die Höhe hängt von der Luftlinie zwischen erstem Abflughafen und Endziel ab, nicht von der Summe der Teilstrecken.

Entfernung der ganzen Reise Ausgleich
Bis 1.500 km 250 €
Innerhalb der EU über 1.500 km oder zwischen 1.500 und 3.500 km 400 €
Über 3.500 km, Ankunft 3 bis 4 Stunden zu spät 300 €
Über 3.500 km, Ankunft 4 Stunden oder mehr zu spät 600 €

Kein Ausgleich ist fällig, wenn die Fluggesellschaft nachweist, dass die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich nicht vermeiden ließen. Der Gerichtshof der EU legt das eng aus: Die meisten technischen Probleme am Flugzeug und Streiks des eigenen Personals gehören in der Regel nicht dazu; schlechtes Wetter, Beschränkungen oder Streiks der Flugsicherung, Streiks des Flughafenpersonals, Sicherheitsrisiken und Vogelschlag oft schon.

Betreuung während der Wartezeit

Auch wenn kein Ausgleich fällig ist, muss dich die Airline versorgen, während du auf den nächsten Flug wartest – auch am Umsteigeflughafen: Mahlzeiten und Getränke je nach Wartezeit, zwei Telefonate oder E-Mails und, wenn du übernachten musst, Hotel samt Transfer. Sie soll dir das von sich aus anbieten. Tut sie es nicht, heb die Belege auf und fordere die angemessenen Kosten zurück.

Umbuchung oder Erstattung

Bei einer einzigen Buchung muss die Airline dich so schnell wie möglich und zu vergleichbaren Bedingungen ans Endziel bringen. Erreicht die Verspätung fünf Stunden oder mehr, kannst du stattdessen die Reise abbrechen, dir den nicht genutzten Teil des Tickets erstatten lassen und zurück zum Ausgangsort geflogen werden.

So forderst du den Ausgleich

  1. Schreib zuerst an die Fluggesellschaft, mit Buchungscode, Flugnummern und der tatsächlichen Ankunftszeit am Endziel.
  2. Kommt nach zwei Monaten keine Antwort oder bist du nicht einverstanden, wende dich an die nationale Durchsetzungsstelle des Landes, in dem der Vorfall passiert ist: meist das Abflugland, bei Flügen von außerhalb der EU das Ankunftsland. In Deutschland ist das das Luftfahrt-Bundesamt. Die Europäische Kommission veröffentlicht die vollständige Liste.
  3. Achte auf Fristen. Wie lange du vor Gericht gehen kannst, bestimmt das Recht des jeweiligen Landes.

Eine Reform kommt – gilt aber noch nicht

2026 haben Europäisches Parlament und Rat eine Reform der Fluggastrechte angenommen. Sie behält die Drei-Stunden-Grenze und die Beträge von 250, 400 und 600 Euro bei und regelt neu, wie Ansprüche geltend gemacht werden. Im September 2026 wartete sie noch auf Unterzeichnung und Veröffentlichung – es gelten also die oben beschriebenen Regeln.

Umsteigen in Frankfurt oder München?

Welche Kontrollen dich erwarten und wie du zwischen den Terminals wechselst: Umsteigen in Frankfurt und Umsteigen in München.

Behalte beide Flüge im Blick

Füg vor der Reise beide Flüge in FlyingOver hinzu, solange du Internet hast: So verfolgst du den ersten Flug offline und siehst die geschätzte Ankunft. Mit Premium zeigt dir die Umsteigehilfe auf einen Blick, ob der Anschluss entspannt ist, ob du dich beeilen oder direkt zum Gate gehen solltest. Sobald du wieder online bist, aktualisieren sich die Zeiten mit Live-Daten.

Quellen

  1. Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über Fluggastrechte: Geltungsbereich, Ausgleichszahlungen von 250, 400 und 600 Euro, Betreuungsleistungen, anderweitige Beförderung und Erstattung, außergewöhnliche Umstände. (16. September 2026)
  2. Europäische Kommission, Auslegungsleitlinien zur Verordnung 261/2004 (C/2024/5687, 25. September 2024): Bei einer einzigen Buchung zählt die ganze Reise; Betreuung ist auch am Umsteigeflughafen geschuldet; bei getrennten Tickets gibt es keine Entschädigung für den verpassten Flug; wer den Anschluss wegen Sicherheitskontrollen oder verpasster Boardingzeit verpasst, hat keinen Anspruch. (16. September 2026)
  3. Gerichtshof der EU, Rechtssache C-11/11 (26. Februar 2013): Bei Anschlussflügen hängt die Ausgleichszahlung von der Ankunft am Endziel mit mindestens drei Stunden Verspätung ab, nicht von der Abflugverspätung. (16. September 2026)
  4. Gerichtshof der EU, verbundene Rechtssachen C-402/07 und C-432/07 (19. November 2009): Eine Verspätung von drei Stunden oder mehr am Endziel gibt denselben Anspruch auf Ausgleich wie eine Annullierung. (16. September 2026)
  5. Gerichtshof der EU, Rechtssache C-549/07 (22. Dezember 2008): Ein technisches Problem am Flugzeug ist in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand. (16. September 2026)
  6. Gerichtshof der EU, Rechtssache C-28/20 (23. März 2021): Ein Streik des eigenen Personals der Fluggesellschaft ist kein außergewöhnlicher Umstand. (16. September 2026)
  7. Ihr Europa, Fluggastrechte (Europäische Kommission): Beschwerde zuerst bei der Airline, dann bei der nationalen Stelle, wenn nach 2 Monaten keine Antwort kommt; die Regeln gelten auch für Island, Norwegen und die Schweiz. (16. September 2026)
  8. Europäische Kommission, nationale Durchsetzungsstellen für Fluggastrechte: Offizielle Liste der nationalen Stellen für Beschwerden. (16. September 2026)
  9. Europäisches Parlament, Legislative Observatory, Verfahren 2013/0072(COD): Die Reform der Fluggastrechte 2026 wurde von Parlament und Rat angenommen, war aber noch nicht unterzeichnet und veröffentlicht. (16. September 2026)

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